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Kulturwunsch Wolfenbüttel e.V.Hinweise für Sozialpartner

Voraussetzungen zur Prüfung potenzieller Kulturgäste

Zusammenfassung des rechtlichen Rahmens bei der Prüfung der Berechtigung neuer Kulturgäste

Prüfung der Berechtigung Kulturgast zu werden

Unser Ziel ist es, Menschen die es sich aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht leisten können, die Teilhabe an Kultur zu ermöglichen. Nur gemeinsam mit Ihnen als Sozialpartner erreichen wir dieses Ziel. Neben der Direktanmeldung mit der Wolfenbüttel-Card können Sie uns dabei unterstützen, zu prüfen, ob Ihren Klienten und Gäste berechtigt sind, unser Kulturgast zu werden. Auf dieser Seite finden Sie Hinweise und Voraussetzungen, die Ihnen die Prüfung erleichtern sollen.

Als Grundregel gilt: Jeder Bezug von Transferleistungen bzw. Inhaber:innen der Wolfenbüttel-Card sind berechtig bei Kulturwunsch Kulturgast zu sein.

Prüfung der finanziellen Situation

Wenn ein potenzieller Kulturgast die notwendige Anmeldung durch Sie geprüft haben möchte ist es wichtig, dass Sie über die finanzielle Situation informiert sind. Mit Ihrer Unterschrift und Ihrem Stempel bestätigen Sie uns, dass die geprüfte Person berechtigt ist, das kostenlose Angebot von Kulturwunsch Wolfenbüttel in Anspruch zu nehmen. Auf dieser Seite finden Sie alle notwendigen Informationen.

Unklare finanzielle Verhältnisse

Sollten Sie anhand der Vorgaben zur Prüfung keine eindeutige Entscheidung treffen können, ob der potenzielle Kulturgast die Berechtigungen erfüllt halten Sie gerne mit uns Rücksprache um eine Einzelfallentscheidung herbeiführen zu können.

Singles, (Ehe)partner:innen und Familien

Nicht nur Singles können Kulturgast werden. Auch (Ehe)partner:innen oder ganze Familien können sich bei Kulturwunsch Wolfenbüttel anmelden. Wichtig ist, dass jedes volljährige Familienmitglied ein eigenes Anmeldeformular ausfüllt. Das ist für die spätere Vermittlung notwendig. Auf dem Anmeldeformular können die Geburtsjahre der Kinder, wenn vorhanden und gewünscht, angegeben werden. Diese Information ermöglicht es uns altersgerechte Veranstaltungen auch für Kinder zu vermitteln. Hilfreich für die Erfassung der Kulturgäste in unserer Datenbank ist ebenfalls ein Hinweis, dass es sich um (Ehe)partner:innen bzw. eine Familie handelt.

Wohnort im Landkreis

Alle Personen, die ihre festen Wohnsitz im Landkreis Wolfenbüttel oder einer der umliegenden Gebietskörperschaften (bspw. Braunschweig, Salzgitter) angemeldet haben, können Kulturgast werden.

Herkunft der potenziellen Gäste

Für Kulturwunsch Wolfenbüttel hat die Herkunft der Kulturgäste keine Relevanz. Das bedeutet, es ist egal ob unsere Kulturgäste deutsche Staatsbürger:innen oder aus einem anderen Land eingewandert/geflüchtet sind. Einzig der finanzielle Verfügungsrahmen ist muss eingehalten werden.

Anmeldung minderjähriger Kulturgäste

In der Regel vermittelt Kulturwunsch Wolfenbüttel Veranstaltungen an erwachsene Kulturgäste und deren Kinder. Sollten Sie eine Anmeldung einer minderjährigen Person zur Prüfung vorlegen haben, können Sie diese entsprechend der Kriterien prüfen. Wenn möglich sollte eine Zustimmung einer erziehungs- oder betreuungsberechtigten Person vorhanden sein. Sollte diese fehlen, übernehmen wir die Klärung im Willkommens-Telefonat mit dem Kulturgast direkt.

Kulturgäste mit der Wolfenbüttel-Card

Sollten Ihre Klienten oder Gäste Inhaber:in einer Wolfenbüttel-Card sein, ist keine weitere Prüfung notwendig. Die Wolfenbüttel-Card reicht als Nachweis aus, dass die Berechtigung besteht. Inhaber:innen der Wolfenbüttel-Card können sich auch direkt bei uns anmelden. In dem Fall benötigen wir jedoch eine Kopie beider Seiten der Wolfenbüttel-Card. Wenn Sie die Prüfung übernehmen ist das nicht notwendig.

Weitere Informationen zur Wolfenbüttel-Card und der Anmeldung mit der Wolfenbüttel-Card finden Sie auf der Seite Kulturgast werden mit der Wolfenbüttel-Card.

'Geringes Einkommen' in Zahlen und finanzielle Grenzen

Kulturwunsch Wolfenbüttel fördert gemäß der Satzung einen begünstigten Personenkreis mit seinem Angebot. Als begünstigt zählen nach § 53 Nr. 2 AO alle Personen, deren Bezüge nicht höher als das vierfache, bei alleinstehenden das fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe nach §22 Bundessozialhilfegesetz sind.

Als Bezüge im Sinne des Gesetzes gelten:

  1. Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
  2. andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge, aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach §27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach §6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. […]

Auf Grundlage der Regelbedarfsermittlung (RBEG), definiert in der Anlage zu § 28 SGB XII ergeben sich damit die folgenden Einkommensgrenzen, um ein Kulturgast werden zu können.

Regelbedarfsstufe Regelsatz in Euro Beschreibung
1 502€ Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt
2 451€ Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

Menschen mit Behinderungen, die in der sogenannten besonderen Wohnform (Nachfolgeregelung für die stationäre Einrichtung in der Eingliederungshilfe) leben.

3 402€ Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Le-bensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches So-zialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationä-ren Einrichtung).
4 420€ Für eine Jugendliche oder einem Jugendlichen vom Be-ginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
5 348€ Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
6 318€ Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjah-res.

Leistungen für Unterkunft sowie Zuschläge wegen eines Mehrbedarfs sind dabei nicht gesondert zu berücksichtigen. Sollte der antragstellende Kulturgast die Grenze nicht überschreiten, sind alle Voraussetzungen erfolgt und der Antrag kann freigegeben werden.

Sonderfall: Rentner:innen

Bei der Frage, ob Rentner:innen berechtigt sind Grundsicherung zu beziehen, wird eine gesonderte Berechnung vollzogen. Auch hier gilt: Wer Transferleistungen bezieht oder die Wolfenbüttel-Card besitzt, ist berechtig bei Kulturwunsch Kulturgast zu sein.

Bezug von Sozialleistungen

Beim Bezug von Sozialleistungen liegt ein nachgewiesenes „geringes Einkommen“ vor.  Die Bezugsgrenzen im Reiter „Geringes Einkommen“ dürfen auch hierbei nicht überschritten werden. Zu den berechtigten Sozialleistungen zählen unter anderem:

  • Leistungen vom Jobcenter (ALG II, ALG I oder Sozialgeld)
  • Grundsicherung
  • aufstockende Hilfen (bspw. Sozialhilfe- oder Wohngeldempfänger)
  • Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz
  • Erwerbsminderungsrente oder Renter:innen mit einer „kleinen“ Rente

Unabhängig der Form der Sozialleistungen darf der Gesamtbetrag aller monatlichen Leistungen inklusive eventuellem Einkommen die im Reiter „Geringes Einkommen“ beschriebene Obergrenze des maximalen Einkommens nicht überschreiten.

Auf Hilfe angewiesen

§ 53 Nr. 2 AO legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit fest. Zum begünstigten Personenkreis gehören unter anderem Personen, die im Sinne des § 61 Abs. 1 SGB XII pflegebedürftig sind. Dies gilt für Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder von Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es kann sich dabei um körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen handeln oder um gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen, die nicht selbstständig kompensiert beziehungsweise bewältigt werden können. Bei Personen die das 75. Lebensjahr vollendet haben, kann körperliche Hilfsbedürftigkeit ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden.

Häufig gestellte Fragen

Im folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen. Sollte es Themen geben, die auf dieser Seite nicht geklärt sind, kontaktieren Sie uns gerne zur individuellen Abstimmung.

Wie lange ist die Prüfung gültig?

Die Gültigkeit der Prüfung beträgt in der Regel 365 Tage. Sollten Sie ein Dokument mit Ablaufdatum geprüft haben, bspw. die Wolfenbüttel-Card, dann gilt das Ablaufdatum des geprüften Dokuments auch als Ablaufdatum der Berechtigung Kulturgast zu sein. Es kann jedoch auch vorkommen, dass Sie einen Rentenbescheid mit einer geringen Rente prüfen. In dem Fall ist die Berechtigung permanent und läuft nicht ab. Sollte sich am Einkommen eines Kulturgastes mit permanenter Berechtigung etwas ändern, ist dieser dazu verpflichtet uns darüber zu informieren.

Hinweis: Leistungsbescheide über Sozialleistungen haben in der Regel keine Gültigkeit von 365 Tagen. Um Ihnen Aufwand zu ersparen und unseren Kulturgästen ein angenehmes Angebot zu ermöglichen, reicht die Prüfung einmal pro Jahr.

Müssen wir das Ablaufdatum im Blick behalten?

Nein. Wir informieren unsere Kulturgäste rechtzeitig vor Ablauf telefonisch, ggf. auch schriftlich über den Ablauf der Berechtigung. Der Kulturgast hat dann ausreichend Zeit eine neue Berechtigung vorzulegen. Es kann auch sein, wenn wir dies mit Ihnen vereinbart haben, dass wir Sie ebenfalls über den Ablauf der Berechtigung informieren.

Müssen wir veränderte Einkommensverhältnisse melden?

Nein, Sie müssen uns veränderte Einkommensverhältnisse bei einem bereits bestehenden Kulturgast nicht melden. Eine Meldung kann auch aus Datenschutzgründen schwierig sein. Alle unsere Kulturgäste werden jedoch darauf hingewiesen, dass Änderungen der Einkommensverhältnisse Kulturwunsch Wolfenbüttel gegenüber gemeldet werden müssen. Spätestens nach einem Jahr, wenn die bestehende Berechtigung Kulturgast zu sein abläuft, würde eine Änderung der Einkommensverhältnisse auffallen. Kulturgäste, die relevante Änderungen ihrer finanziellen Verhältnisse nicht melden, können dauerhaft vom Angebot von Kulturwunsch Wolfenbüttel ausgeschlossen werden.

Welche Dokumente müssen wir aufbewahren?

Keine. Für uns ist es nicht wichtig, dass Sie eine Kopie der geprüften Dokumente aufbewahren oder diese gar archivieren. Für unsere Unterlagen ist Ihre Unterschrift und Ihr Stempel ausreichend, dass die Prüfung erfolgreich gewesen ist. Sollte es sich um die Verlängerung einer bestehenden Berechtigung eines Kulturgastes handeln, können Sie uns auch eine E-Mail schreiben. Bitte beachten Sie dabei Ihre internen Datenschutz-Vorschriften zum Umgang mit personenbezogenen Daten.

Übernehmen wir Haftung?

Nein. Der Verein Kulturwunsch Wolfenbüttel e.V. ist als gemeinnütziger Verein dazu verpflichtet zu prüfen, dass nur berechtigte Personen Kulturgast werden können und somit von den kostenlosen Leistungen profitieren. Wir als gemeinnütziger Verein müssen gegenüber dem Finanzamt darlegen können, warum eine Person Kulturgast wurde. Wenn Sie als Sozialpartner die Prüfung übernommen haben ist dies ausreichend. Das Finanzamt wird keine Prüfungen bei Ihnen durchführen und Sie sind für die Prüfung nicht haftbar. Trotzdem muss die Prüfung nach besten Wissen und Gewissen stattfinden.